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   BVerwG, 24.09.2007 - 5 B 77.06 (5 C 24.07)   

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BVerwG, 24.09.2007 - 5 B 77.06 (5 C 24.07) (https://dejure.org/2007,18736)
BVerwG, Entscheidung vom 24.09.2007 - 5 B 77.06 (5 C 24.07) (https://dejure.org/2007,18736)
BVerwG, Entscheidung vom 24. September 2007 - 5 B 77.06 (5 C 24.07) (https://dejure.org/2007,18736)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des Abschlusses einer rückwirkenden Leistungsvereinbarung für eine Krankenstation; Zulassung der Revision gegen einen Feststellungsantrag auf Bestehen einer Leistungsvereinbarung ; Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags wegen fehlender Schriftform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 30.09.1993 - 5 C 41.91

    Sozialhilfe - Pflegesatzvereinbarung - Mehrkostenvorbehalt - Ermessen -

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2007 - 5 B 77.06
    12 Das Berufungsgericht hat den Hilfsantrag des Klägers, den Beklagten zu verurteilen, das Angebot des Klägers zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung für die Krankenstation nach Maßgabe der Anlage K in deren Fassung vom 19. Februar 2004 anzunehmen, bereits deshalb für unbegründet gehalten, weil ein Rechtsanspruch auf den Abschluss von Vereinbarungen nach §§ 93 ff. BSHG nicht bestehe (UA S. 18 unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 30. September 1993 BVerwG 5 C 41.91 BVerwGE 94, 202).
  • BVerwG, 04.08.2006 - 5 C 13.05

    Sozialhilfeleistungen zur Pflege in einer Einrichtung aufgrund Vereinbarungen;

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2007 - 5 B 77.06
    Dazu hat der Senat zeitlich nach der Beschwerdebegründung mit Urteil vom 4. August 2006 BVerwG 5 C 13.05 BVerwGE 126, 295 dahin erkannt, dass Leistungsvereinbarungen auch rückwirkend abgeschlossen werden können.
  • BVerfG, 21.01.2000 - 2 BvR 2125/97

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer türkischen Asylbewerberin

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2007 - 5 B 77.06
    21 Da die von der Beschwerde aufgeworfene Frage durch das Urteil des Senats vom 4. August 2006 bereits geklärt ist, scheidet eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung aus; möglich bleibt aber eine Zulassung wegen nachträglicher Divergenz (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Januar 2000 2 BvR 2125/97 DVBl 2000, 407; BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1993 BVerwG 4 NB 42.92 NVwZ-RR 1993, 513).
  • BVerwG, 25.01.2005 - 9 B 38.04

    Planfeststellung; Lärmschutz; Verkehrslärm; Schienenbonus; Erschütterungen;

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2007 - 5 B 77.06
    Zudem scheitert eine Aufklärungsrüge auch daran, dass der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu dem vom Kläger nun als noch nicht aufgeklärt gerügten Sachverhalt keinen Beweisantrag gestellt hat (vgl. Beschluss vom 25. Januar 2005 BVerwG 9 B 38.04 NVwZ 2005, 447, 449), obwohl bereits das Verwaltungsgericht die Klageabweisung darauf gestützt hat, dass der Kläger in der Krankenstation nicht Leistungen nach § 72 BSHG, sondern Krankenbehandlung erbracht habe (UA S. 12).
  • BVerwG, 07.01.1993 - 4 NB 42.92

    Normenkontrolle - Antragsbefugnis - Divergenzrüge - Änderung eines Bebauungsplans

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2007 - 5 B 77.06
    21 Da die von der Beschwerde aufgeworfene Frage durch das Urteil des Senats vom 4. August 2006 bereits geklärt ist, scheidet eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung aus; möglich bleibt aber eine Zulassung wegen nachträglicher Divergenz (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Januar 2000 2 BvR 2125/97 DVBl 2000, 407; BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1993 BVerwG 4 NB 42.92 NVwZ-RR 1993, 513).
  • OVG Niedersachsen, 20.08.2008 - 4 LC 93/07

    Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24. September 2007 (5 B 77.06) klargestellt, dass § 56 SGB X für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Geltungsbereich des SGB Schriftform festlegt, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

    Da höchstrichterlich geklärt ist, dass Leistungsvereinbarungen auch rückwirkend geschlossen werden können und das Ausmaß der zu erbringenden Leistungen nach Inhalt, Umfang und Qualität nicht auf das tatsächlich erbrachte Niveau vereinbart werden muss, sondern auch auf ein darunter liegendes Niveau vereinbart werden kann (BVerwG, Beschl. v. 24.9.2007 - 5 B 77.06 - u. 25.9.2007 - 5 B 53.07 -), ist es der Schiedsstelle auch verwehrt, die Vergütung auf der Grundlage der tatsächlich erbrachten Leistungen ohne Vorliegen einer entsprechenden Leistungsvereinbarung festzulegen.

  • BVerwG, 25.09.2007 - 5 B 17.07

    Nachträgliche Vereinbarung der Zahlung eines Heimentgeltes; Möglichkeit der

    Durch das Urteil vom 4. August 2006 a.a.O. ist zudem der Sache nach geklärt, dass sich § 93b Abs. 2 Satz 3 BSHG allein auf die rückwirkende Vereinbarung einer Vergütung bezieht und auch § 93b Abs. 1 Satz 1 BSHG einer rückwirkenden Leistungsvereinbarung nicht entgegen steht (s.a. Senatsbeschluss vom 24. September 2007 BVerwG 5 B 77.06 ).

    Aber die Parteien können nachträglich das Ausmaß der zu erbringenden Leistungen nach Inhalt, Umfang und Qualität auf das Niveau des Erbrachten oder ein Niveau darunter festsetzen (Senatsbeschluss vom 24. September 2007 BVerwG 5 B 77.06 ).

  • BVerwG, 25.09.2007 - 5 B 29.07

    Festsetzung eines Pflegesatzes bzw. einer Vergütung ohne Bestehen einer

    Durch das Urteil vom 4. August 2006 a.a.O. ist zudem der Sache nach geklärt, dass sich § 93b Abs. 2 Satz 3 BSHG allein auf die rückwirkende Vereinbarung einer Vergütung bezieht und auch § 93b Abs. 1 Satz 1 BSHG einer rückwirkenden Leistungsvereinbarung nicht entgegen steht (s.a. Senatsbeschluss vom 24. September 2007 BVerwG 5 B 77.06 ).

    Aber die Parteien können nachträglich das Ausmaß der zu erbringenden Leistungen nach Inhalt, Umfang und Qualität auf das Niveau des Erbrachten oder ein Niveau darunter festsetzen (Senatsbeschluss vom 24. September 2007 BVerwG 5 B 77.06 ).

  • BVerwG, 25.09.2007 - 5 B 53.07

    Rückwirkende Festsetzung von Schiedsstellenentscheidungen bei der Übernahme eines

    Durch das Urteil vom 4. August 2006 a.a.O. ist zudem der Sache nach geklärt, dass sich § 93b Abs. 2 Satz 3 BSHG allein auf die rückwirkende Vereinbarung einer Vergütung bezieht und auch § 93b Abs. 1 Satz 1 BSHG einer rückwirkenden Leistungsvereinbarung nicht entgegensteht (s.a. Senatsbeschluss vom 24. September 2007 BVerwG 5 B 77.06 ).
  • OVG Niedersachsen, 22.07.2008 - 4 LA 22/06

    Notwendigkeit der Vornahme einer Konkretisierung und Differenzierung in einer

    Soweit das Verwaltungsgericht Zweifel an der Zulässigkeit des rückwirkenden Abschlusses einer Leistungsvereinbarung geäußert hat, ist zwar durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 24.9.2007 - 5 B 77.06 - u. v. 25.9.2007 - 5 B 53.07 - vgl. auch Urt. v. 4.8.2006 - 5 C 13.07 -, BVerwGE 126, 295), der sich der Senat angeschlossen hat (siehe u. a. Beschl. v. 30.5.2008 - 4 LA 789/07 -) geklärt, dass eine Leistungsvereinbarung auch rückwirkend abgeschlossen werden.
  • OVG Niedersachsen, 04.07.2008 - 4 LA 115/06

    Verhältnis von Leistungsvereinbarungen und Vergütungsvereinbarungen nach § 93a

    Denn die Leistungsvereinbarung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 24.9.2007 - 5 B 77.06 - und vom 25.9.2007 - 5 B 53.07 - vgl. auch Urteil vom 4.8.2006 - 5 C 13.07 -, BVerwGE 126, 295), der sich der Senat angeschlossen hat (siehe u. a. Beschluss vom 30.5.2008 - 4 LA 789/07 -), auch rückwirkend abgeschlossen werden.
  • OVG Niedersachsen, 30.05.2008 - 4 LA 789/07

    Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung einer Klage auf Übernahme

    Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere klargestellt, dass Leistungsvereinbarungen und Prüfungsvereinbarungen rückwirkend geschlossen werden können (BVerwG, Beschl. v. 24.9.2007 - 5 B 77.06 - u. 25.9.2007 - 5 B 53.07 - vgl. auch Urt. v. 4.8.2006 - 5 C 13.07 -, BVerwGE 126, 295).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2022 - 12 A 2024/20

    Beanspruchung eines höheren Vergütungssatzes für eine Beratungsleistung i.R. der

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2007 - 5 B 77.06 -, juris Rn. 6; Engelmann, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 56 Rn. 10; Nielsson, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage (Stand 1. Dezember 2017), § 56 Rn. 72 ff.; Bonk/Neumann/Siegel, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 57 Rn. 27; Huck, in: Huck/Müller, VwVfG, 2. Auflage 2016, § 57 Rn. 13 und § 59 Rn. 10; Spieth, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 46. Edition (Stand 1. Oktober 2019), § 57 Rn. 18.
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